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Friedensrichter

Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter.

Für welche Angelegenheiten ist der Friedensrichter zuständig?

1. In Zivilsachen, inkl. Arbeitsrecht

Als urtellender Richter

  • wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und
  • wenn der Streitwert CHF 2'000.00 nicht übersteigt

Als Sühne-Richter

  • wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und
  • ein Schlichtungsverfahren notwendig ist

Bis CHF 5'000.00 kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten.

2. In Strafsachen

Als urteilender Richter
Für Bussenverfügungen bei Übertretungen des Gemeindereglements.
Beispiele: Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement, usw.

Wie ist das Vorgehen?
Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter gestellt werden

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten findet das Formular Schlichtungsgesuch Arbeitsrecht Anwendung.

Oder rufen Sie einfach beim Friedensrichter an.

Wünschen Sie weitere Informationen?
Erläuterungen, Tipps und Hinweise finden Sie in der Broschüre Mein gutes Recht oder direkt auf der Seite des Herausgebers: Verband Schweizerischer Friedensrichter und Vermittler.

Wichtiger Hinweis für ausserkantonale Rechtsbeistände!
Gemäss ZOP des Kantons Solothurn ist eine zwingende Voraussetzung, dass beide Parteien in derselben Gemeinde wohnhaft sein müssen. Ist dies nicht gegeben, dann wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Amtsgericht.

Kontakt

Karl Zimmermann
Friedensrichter
Baslerstrasse 122
4632 Trimbach
Tel. 062 293 27 35
friedensrichter@trimbach.ch

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